Wir holen eine Auskunft über Ihre gespeicherten Daten ein und löschen diese.

Werden Sie im Rahmen von Verkehrskontrollen immer wieder angehalten und von der Polizei aufgefordert, Drogen‒ oder Alkoholtests abzugeben?
Fragen Sie sich, warum es ausgerechnet bei Ihnen immer wieder dazu kommt?
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Die Antwort hierauf ist denkbar einfach:
Die Polizei sammelt im Rahmen von straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren Ihre Daten und speichert diese.
Wenn Sie also schon einmal mit den Polizeibehörden in Kontakt gekommen sind, können die Polizeibeamten dies im polizeilichen Vorgangsregister erkennen.
Ein alter Eintrag kann für Sie so schnell zu einem gefährlichen Bumerang werden. Denn die Erfahrungen aus der täglichen Praxis zeigen, dass Polizeibeamte häufig allein aufgrund einer Eintragung im polizeilichen Vorgangsregister den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit annehmen und Sie deshalb umfassend kontrollieren.
Sofern Sie in der Vergangenheit bereits mit Alkohol oder Betäubungsmitteln polizeilich in Erscheinung getreten sind, laufen Sie also Gefahr, dass Sie bei jeder Verkehrskontrolle unangenehme Fragen zu beantworten haben und sich unter Umständen direkt dem nächsten Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen.

Welche Daten werden bei der Polizei gespeichert?

Name und Wohnanschrift
Ganzkörper-Fotoaufnahmen
Fingerabdrücke
Größe und Gewicht
Narben und Tätowierungen
DNA Profil

Wie funktioniert ein Antrag über Kriminalakte?

Schritt 1
Sie beauftragen uns ganz einfach über unsere Internetseite.
Schritt 2
Nachdem Sie sich für ein Paket entschieden haben, geben Sie Ihre Daten ein und bezahlen bequem online.
Schritt 3
Wir beantragen umgehend die Löschung gemäß dem von Ihnen gewählten Paket und informieren Sie unmittelbar, wenn neue Informationen vorliegen.
Paketbuchung
Paket A

Löschungsantrag der gespeicherten Daten bei einer Polizeibehörde



€ 299,00
Diese Option ist ideal für Dich, wenn Du eine konkrete Polizeibehörde benennen kannst, die Daten von Dir gespeichert hat. Wir werden bei dieser rein vorsorglich Auskunft und Löschung der Daten beantragen.
  • Voraussetzung: Benennung einer konkreten Polizeibehörde
  • Auskunfts- und Löschungsantrag bei dieser Polizeibehörde
  • Keine persönliche Beratung

Paket B

Zentrale Abfrage der gespeicherten Daten bei allen Polizeibehörden und Löschungsantrag bei allen Polizeibehörden, bei denen Daten gespeichert sind
€ 499,00
Wähle diese Option, wenn Deine Daten bei mehreren Polizeibehörden gespreichert sind oder Du nicht sicher bist, wo Deine Daten überall gespeichert sind.
  • Benennung einer konkreten Polizeibehörde nicht notwendig
  • Auskunfts- und Löschungsantrag bei allen Polizeibehörden
  • Beratungsgespäch (15 Min)

Rechtssicherer Antrag
Wir stellen sicher, dass ein rechtssicherer und vollständiger Antrag gestellt wird, um die Chancen einer Löschung zu erhöhen.
Antragstellung durch Rechtsanwalt
Die Antragsstellung erfolgt durch einen Fachanwalt für Strafrecht, so dass gewährleistet ist, dass die Polizeibehörde den Antrag nicht ohne sachlichen Grund ablehnt.
Keine versteckten Kosten
Der Service ist kostengünstig und es fallen keine versteckte Kosten an.
Ihr Rechtsanwalt
Jan-Peter Schwarzhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
„Dank der schnellen Hilfe des Polizeiakte löschen Teams wurden alte Ermittlungsdaten endlich gelöscht. Ich fühle mich wieder sicher und unbelastet – ein echter Neuanfang.“
Tim S.

„Professionell, effizient und diskret. Innerhalb weniger Wochen waren meine polizeilichen Einträge gelöscht. Eine enorme Erleichterung für mich und meine berufliche Zukunft.“
Paul R.

„Ich hätte nicht gedacht, dass das möglich ist. Der Rechtsanwalt hat alles übernommen und erfolgreich meine Daten bei der Polizei entfernen lassen. Sehr empfehlenswert!“
Finn B.

„Hervorragende Umsetzung. Die belastenden Daten aus einem alten Verfahren wurden gelöscht – das war mir sehr wichtig für meinen Ruf.“
Marie Schmitt

„Der zuständige Rechtsanwalt wusste genau, was zu tun ist. Endlich sind die veralteten Informationen aus der Polizeiakte verschwunden. Jetzt kann ich wieder frei durchatmen.“
Liam L.

„Kompetent und zielgerichtet – der Anwalt hat erreicht, was ich alleine nicht geschafft habe. Die Datenlöschung bei der Polizei war erfolgreich.“
Jan W.

„Dank der schnellen Hilfe des Polizeiakte löschen Teams wurden alte Ermittlungsdaten endlich gelöscht. Ich fühle mich wieder sicher und unbelastet – ein echter Neuanfang.“
Tim S.

„Professionell, effizient und diskret. Innerhalb weniger Wochen waren meine polizeilichen Einträge gelöscht. Eine enorme Erleichterung für mich und meine berufliche Zukunft.“
Paul R.

„Ich hätte nicht gedacht, dass das möglich ist. Der Rechtsanwalt hat alles übernommen und erfolgreich meine Daten bei der Polizei entfernen lassen. Sehr empfehlenswert!“
Finn B.

„Hervorragende Umsetzung. Die belastenden Daten aus einem alten Verfahren wurden gelöscht – das war mir sehr wichtig für meinen Ruf.“
Marie Schmitt

„Der zuständige Rechtsanwalt wusste genau, was zu tun ist. Endlich sind die veralteten Informationen aus der Polizeiakte verschwunden. Jetzt kann ich wieder frei durchatmen.“
Liam L.

„Kompetent und zielgerichtet – der Anwalt hat erreicht, was ich alleine nicht geschafft habe. Die Datenlöschung bei der Polizei war erfolgreich.“
Jan W.

Häufig gestellte Fragen
Wie unterscheiden sich die Pakete? Welches Paket ist das richtige für mich?
Sofern nur bei eine Polizeibehörde Daten von Dir gespeichert hast, die Du uns konkret benennen kannst, z.B. weil Du dort Fingerabdrücke abgegeben hast, kannst Du Paket A wählen. Wir stellen einen Auskunfts- und Löschungsantrag bei dieser Polizeibehörde. Eine persönliche Beratung erfolgt nicht.
Haben mehrere Polizeibehörden Daten von Dir gespeichert, wähle Paket B. Wir fragen zentral alle Daten ab, die bei allen Behörden gespeichert sind und beantragen die Löschung. In dem Paket ist ein 15-minütiges Beratungsgespräch enthalten.
Unter welchen Bedingungen dürfen Polizeibehörden Daten speichern?
Die Speicherung muss einen legitimen Zweck haben (z. B. Aufklärung, Gefahrenabwehr). Die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie erforderlich. Wenn der Zweck entfällt oder bei Abschluss eines Verfahrens, muss geprüft werden, ob die Speicherung noch zulässig ist. Bei vollständigem Wegfall des Tatverdachts (z. B. Freispruch, Einstellung) ist eine weitere Speicherung grundsätzlich nicht mehr zulässig, solange keine besonderen Gründe (Restverdacht, Gefahrenabwehr) vorliegen.
Wie lange dauert, bis die Daten gelöscht werden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Gesetzlich gibt es keine starre Frist, aber Behörden sollten möglichst zeitnah entscheiden. Wenn eine Behörde zu lange nicht reagiert, kann gegebenenfalls eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen. Auch hier beraten wir Dich gerne gesondert.
Was passiert, wenn die Daten nicht gelöscht werden?
In vielen Fällen, werden die meisten oder alle Daten gelöscht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Sollte weiterhin ein Grund für die andauernde Speicherung Ihrer Datensätze gegeben sein, löscht die Behörde diese nicht. Auch hierüber informiert Sie die Behörde schriftlich. Gerne prüfen wir nach Erteilung eines gesonderten Auftrages die Rechtmäßigkeit und begleiten Sie notfalls auf dem Klageweg.
Was sind die genauen weiteren Schritte, wenn die Daten nicht gelöscht werden?
Die Behörde muss begründen, warum die Speicherung weiterhin erforderlich ist. Du kannst Widerspruch einlegen oder — falls im Verfahren zulässig — gerichtlich klagen. In vielen Fällen lohnt eine rechtliche Prüfung, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Dies ist in den Paketen nicht enthalten, aber wir beraten Dich gerne nach einem gesonderten Auftrag.
Muss ich einen Ausweisdokument oder Identitätsnachweis beifügen?
Ja, oftmals verlangen Polizeibehörden eine Kopie des Personalausweises oder einen Identitätsnachweis, damit sie sicherstellen können, dass die Auskunft und Löschung nur von berechtigten Personen beantragt werden.
Gilt die DSGVO auch für Daten der Polizei?
Nein. Für polizeiliche Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten findet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine Anwendung, soweit es um die Verhütung, Ermittlungen, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten geht. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Stattdessen kommen polizeiliches Recht und landesbezogene Datenschutzgesetze zur Anwendung.
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